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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Folgenden befinden sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hanab Germany GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hanab Germany GmbH

 

1. Definitionen

wie sie in den vorliegenden Bedingungen verwendet werden:
Hanab Germany bezeichnet die Hanab Germany GmbH (vorm. VolkerWessels Telecom) und deren verbundene Unternehmen.
Lieferant bezeichnet die Partei, mit der Hanab Germany einen Vertrag schließt, wenn Hanab Germany Produkte einkauft.
Liefergegenstand bezeichnet die Lieferung von Waren und die Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten durch einen Lieferanten im Auftrag der Hanab Germany. 
Vertrag bezeichnet die Gesamtheit der zwischen den Parteien bezüglich des Einkaufs von Materialien vereinbarten Bedingungen, einschließlich u.a. der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 
Bestellung bezeichnet eine im Namen und für Rechnung der Hanab Germany erteilte Bestellung über den Einkauf von Produkten. 
AGB bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Geltungsbereich, Form

2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Bestellungen und Vertragsvereinbarungen über Liefergegenstände. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer gemäß § 14 BGB ist.

2.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hanab Germany ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften 
bleiben unberührt.

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor 
diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Hanab Germany 
maßgebend.

3. Allgemeine Anforderungen betreffend den Liefergegenstand

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dass jeder Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs:

  • frei von Sach- oder Rechtsmängeln (gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) im Falle von Warenlieferungen ist und im Falle der Erbringung von Dienstleistungen diese durch geschultes Personal unter Verwendung neuer Materialien durchgeführt werden;
  • vollständig der in den Bestimmungen dieses Vertrags sowie im Angebot des Lieferanten vereinbarten Beschaffenheit entspricht;
  • sich, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der 
    gleichen Art üblich ist und Hanab Germany nach der Art der Sache erwarten kann;
  • den geltenden gesetzlichen Anforderungen in Deutschland sowie sonstigen nationalen/internationalen gesetzlichen Anforderungen entspricht;
  • die europäischen Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung für Maschinen/Sicherheitsbauteile oder die „Erklärung des Herstellers“ erfüllt. Der Lieferant muss die CE-Konformitätserklärung vor-legen;
  • zum Zeitpunkt der Lieferung, gerechnet ab dem Produktionsdatum, nicht älter als drei Monate ist;
  • die zugehörige Dokumentation auf Deutsch sowie auf Anforderung von Hanab Germany ggf. auch auf Englisch vollständig beigefügt ist.

3.2 Soweit der Vertrag auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- oder sonstige Bestimmungen und Dokumente verweist, die dem Vertrag nicht beiliegen, wird unterstellt, dass der Lieferant mit diesen vertraut ist, solange der Lieferant Hanab Germany nicht unverzüglich schriftlich darüber informiert, dass dies nicht der Fall ist. Hanab Germany hat dem Lieferanten in diesem Fall weitere Informationen bezüglich solcher Vorschriften und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat sämtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen, die für die Durchführung des Vertrags und für die Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind, rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen.

4. Herstellung und Qualitätsprüfung

Der Lieferant hat Hanab Germany auf ein entsprechendes Ersuchen hin zu gestatten, die (teilweise) hergestellten Produkte während des Herstellungsprozesses zu normalen Geschäftszeiten zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat der Lieferant auf entsprechendes Ersuchen hin Test- und Messgeräte sowie personelle Unterstützung kostenlos bereitzustellen. Hanab Germany hat das Recht, ein unabhängiges Prüfinstitut mit der Untersuchung von (teilweise) hergestellten Produkten zu beauftragen. Wenn das Prüfinstitut die Produkte zurückweist, hat der Lieferant die Kosten des Prüfinstituts zu übernehmen.

5. Schädliche Inhaltsstoffe und/oder Zubereitungen

5.1 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Liefergegenstände den gesetzlichen Anforderungen genügen und keine Stoffe und/oder Zubereitungen enthalten, die für die Liefergegenstände gesetzlich verboten sind. Weiterhin dürfen die Liefergegenstände auch keine Stoffe enthalten, die nicht mit den üblichen Methoden der Abfallverwertung verarbeitet werden können. Auf ein entsprechendes Ersuchen hin muss der Lieferant einen Einblick dahingehend geben, in welchem Maß bei der Gestaltung der Liefergegenstände Umweltbelangen Rechnung getragen wurde. Der Lieferant hat Hanab Germany eine Liste zur Verfügung zu stellen, in der die einzelnen Stoffe und/oder Zubereitungen aufgeführt sind, die für Menschen, Vermögenswerte oder die Umwelt schädlich sind. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche der von ihm vorgelegten Informationen vollständig und korrekt sind.

5.2 Der Lieferant hat die Teile der Liefergegenstände anzugeben, die am Ende des Lebenszyklus der Produkte für eine Wiederverwendung oder ein Recycling – außer durch Müllverbrennung – in Frage kommen. Zu diesem Zweck hat der Lieferant die Produkte, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder soweit Hanab Germany hierzu gegenüber ihrem Kunden verpflichtet ist, von Hanab Germany zurückzunehmen oder Hanab Germany mit Blick auf die Abfallverwertung/das Recycling einen angemessenen Ausgleich zu zahlen.

6. Bestellungen, Vertragsschluss

6.1 Hanab Germany gibt ihre Bestellungen beim Lieferanten in Textform (z. B. per E-Mail oder per Fax) auf. In der Bestellung sind zumindest die Anzahl der Einheiten, der Lieferort, der Preis und das gewünschte Lieferdatum anzugeben. Nimmt der Lieferant die Bestellung an, muss der Lieferant die Bestellung innerhalb einer Frist von einem (1) Werktag bestätigen. Hanab Germany hat das Recht, die Bestellung zu stornieren, wenn das bestätigte Lieferdatum vom gewünschten Lieferdatum abweicht. Der Lieferant muss diesbezüglich vollständig informiert werden.

6.2 Sofern die Bestellbestätigung von der ursprünglichen Bestellung oder Anweisung abweicht, ist Hanab Germany an diese nur dann gebunden, wenn Hanab Germany die Abweichung ausdrücklich in Textform akzeptiert hat. Die Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen und deren Bezahlung durch Hanab Germany impliziert nicht die Anerkennung solcher Abweichungen.

7. Lieferung

7.1 Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, die von Hanab Germany erworbenen Liefergegenstände oder die Begleitdokumentation früher als am vereinbarten Liefertermin auszuliefern. Die Lieferung ist als Delivery Duty Paid (DDP – frei verzollt) gemäß Incoterms® 2010 an den von Hanab Germany zuvor genannten Lieferort zu senden. Der 
Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Der Sendung ist eine den branchenüblichen Anforderungen genügende Verpackungsliste beizufügen, und die Sendung ist nach Maßgabe der branchenüblichen Anforderungen zu verpacken. Die Hanab Germany-Bestellnummer (Projekt- und Kaufbestellnummer) ist auf dem vollständig ausgefüllten Frachtbrief zu vermerken.

7.2 Eine Lieferung (oder Teillieferung) muss nicht angenommen werden, wenn:

  • die Sendung nicht die im Frachtbrief genannten Versandeinheiten enthält;
  • der Inhalt der Sendung oder der Verpackung beschädigt wurde oder diese auf sonstige Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügt;
  • die Sendung nicht der richtigen Kontaktperson, am vereinbarten Datum oder vereinbarten Ort übergeben/ausgeliefert wird.

7.3 Eine Sendung gilt erst dann als ausgeliefert, wenn Hanab Germany den Frachtbrief unterzeichnet und damit angezeigt hat, dass die Sendung angenommen wurde. Hanab Germany wird die Annahme oder Zurückweisung der Sendung zu gegebener Zeit erklären und die Annahme nur aus objektiven Gründen vorenthalten. Der Lieferant hat eine nicht angenommene Sendung unverzüglich zurückzunehmen. Sofern es nicht möglich ist, die Sendung unverzüglich zurückzunehmen, hat der Lieferant die Sendung innerhalb von fünf Werktagen abzuholen.

8. Risiko- und Eigentumsübergang

8.1 Der Lieferant trägt bis zum Zeitpunkt der Auslieferung gemäß der Definition in Artikel 7 die Gefahr hinsichtlich des Liefergegenstands. 

8.2 Zum Zeitpunkt der Auslieferung geht das Eigentum am Liefergegenstand auf Hanab Germany über.

8.3 Modelle, Stempel, Formen, Schablonen, Gießformen, Lehren, Skizzen und ähnliche Artikel (nachstehend gemeinsam „die Artikel“), die der Lieferant speziell für Hanab Germany für die Zwecke des Liefergegenstandes beschafft oder herstellt, gehen zum Zeitpunkt der Auslieferung der Artikel an den Lieferanten bzw. zum Zeitpunkt der Herstellung durch den Lieferanten in das Eigentum von Hanab Germany über und gelten als dem Lieferanten durch Hanab Germany zugänglich gemacht.

8.4 Falls Hanab Germany dem Lieferanten Artikel für die Zwecke der Liefergegenstände zugänglich macht bzw. dies in Bezug auf Hanab Germany unterstellt wird, verbleiben diese im Eigentum von bzw. werden diese Eigentum von Hanab Germany, und der Lieferant hat diese Artikel auf seine Kosten mit einem klaren Hinweis auf das Eigentum von Hanab Germany versehen zu lagern, sie auf angemessene Art und Weise gegen Beschädigung oder Untergang zu schützen, sie allein zum Zwecke der Liefergegenstände zu benutzen und Hanab Germany auf ein entsprechendes Ersuchen hin bezüglich der Artikel eine Eigentumserklärung zur Verfügung zu stellen.

8.5 Gegenstände, die durch Verbindung, Vermischung oder auf sonstige Weise entstanden sind, gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in das Eigentum von Hanab Germany über. Der Lieferant ist als Schöpfer der Gegenstände für Hanab Germany anzusehen und hat diese neuen Gegenstände als Eigentum von Hanab Germany aufzubewahren und Hanab Germany auf ein entsprechendes Ersuchen hin eine Eigentumserklärung auszustellen.

9. Untersuchung nach Lieferung

9.1 Die Sendung oder das Produkt (oder Teile desselben) kann innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem  Auslieferungsdatum abgelehnt bzw. zurückgewiesen werden, wenn sich herausstellt, dass die Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten wurden, insbesondere im Falle eines offensichtlichen Mangels. Wird eine solche Abweichung vom Vertrag, insbesondere ein versteckter Mangel, zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich (d.h. nach der 30-Tage-Frist), wird Hanab Germany die Ablehnung unverzüglich nach Feststellung des Mangels anzeigen.

9.2 Sofern eine Sendung oder ein Produkt (oder Teile desselben) zurückgewiesen wurde, hat der Lieferant innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ablehnungsanzeige und entsprechend der Aufforderung von Hanab Germany:

  • a) die bislang fehlenden Artikel auf Kosten des Lieferanten nachzuliefern; oder
  • b) auf eine entsprechende Aufforderung hin den zurückgewiesenen Artikel abzuholen, zu reparieren oder zu ersetzen und nach erfolgter Reparatur oder Austausch auf alleinige Kosten des Lieferanten eine erneute Auslieferung vorzunehmen.

9.3. Ein zurückgewiesener Artikel, der nicht abgeholt wird, kann auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden. Zum Zeitpunkt der Abholung oder Rücksendung fällt das Eigentum und das Risiko an den Lieferanten zurück. Die/das reparierte, ersetzte und anschließend ausgelieferte Sendung bzw. Produkt (oder Teile desselben) kann einer Untersuchung oder einer erneuten Untersuchung unterzogen werden. Wenn Teile der Sendung oder des Produkts erneut zurückgewiesen werden, ist der Lieferant, soweit dies von Hanab Germany verlangt wird, verpflichtet, innerhalb der von Hanab Germany gesetzten angemessenen Frist seinen bislang bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. Die Kosten der erneuten Untersuchung und Versendung hat der Lieferant zu tragen. Die aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung entstandenen Zusatzkosten hat der Lieferanten zu tragen.

10. Abrechnung und Zahlung

10.1 Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, über einen Teil der von Hanab Germany erworbenen Produkte oder Dienstleistungen vor dem Datum der Auslieferung der entsprechenden Anzahl an Produkten oder Dienstleistungen abzurechnen.

10.2 Die Rechnungen müssen mit der Bestellung und der Anzahl der ausgelieferten/erbrachten Produkte oder Dienstleistungen übereinstimmen. Jede Rechnung muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten:

  • Hanab Germany-Bestellnummer;
  • Hanab Germany-Abteilungsnummer;
  • Lieferadresse;
  • Lieferdatum
  • Nettopreis der Produkte oder Dienstleistungen;
  • eine Aufschlüsselung der einzelnen Posten in der Bestellung.

10.3 Sofern die Rechnung die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann dies zu einer Zurückweisung der Rechnung und folglich zu einer möglichen Zahlungsverzögerung führen. Soweit nicht abweichend von den Parteien vereinbart, muss die Bezahlung innerhalb von dreißig Tagen nach ordnungsgemäßer Lieferung und Zugang einer, die eben benannten Anforderungen erfüllenden Rechnung erfolgen. Sofern zwischen Rechnungseingang und Rechnungsdatum mehr als vier Tage liegen, ist das Eingangsdatum als Beginn der oben genannten Zahlungsfrist anzusehen.

10.4 Hanab Germany hat das Recht, jegliche Summen, die, gleich aus welchem Grund, Hanab Germany 
dem Lieferanten und/oder dessen verbundenen Unternehmen schuldet, von den Summen abzuziehen, die der Lieferant und/oder die mit diesem verbundene Unternehmen, gleich aus welchem Grund, Hanab Germany schulden. Diese Bestimmung lässt jegliche Schritte, die Hanab Germany zum Zweck des Abschlusses eines Vergleiches unternimmt, unberührt.

10.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

10.6 Es ist dem Lieferanten untersagt, diese an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder gleich auf welche Weise auch immer hieran das Eigentum zu übertragen oder anderweitig zum Nachteil von Hanab Germany über diese zu verfügen.

11. Mehrarbeiten und Minderarbeiten

Hanab Germany hat das Recht, die Mengen der Liefergegenstände zu verändern, selbst wenn dies zu Mehr- oder Minderarbeiten führt. Ist der Lieferant der Ansicht, dass die Änderung Auswirkungen auf den vereinbarten Preis oder die Lieferzeit hat, hat er Hanab Germany schriftlich unverzüglich hierüber entsprechend zu informieren und im Falle von Mehrarbeiten bezüglich des Preises und der benötigten Zeit ein schriftliches Angebot vorzulegen und außerdem die Auswirkungen auf die sonstigen durch den Lieferanten auszuführenden Arbeiten darzulegen. Zusätzliche Arbeiten sind von dem Lieferanten erst nach Empfang einer schriftlichen Bestätigung seines Angebots von Hanab Germany durchzuführen. Von Mehrarbeiten sind in keinem Fall zusätzliche Aktivitäten umfasst, die der Lieferant bei der Erbringung/Lieferung der vereinbarten Dienstleistungen und Funktionalitäten vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können, oder die auf einem dem Lieferanten zurechenbaren Fehlverhalten beruhen.

12. Verspätete oder mangelhafte Lieferung

12.1 Die Liefertermine oder -bedingungen gemäß dem vorliegenden Vertrag sind als feste Fristen auszulegen und gelten für den gesamten Liefergegenstand, einschließlich verbundener Skizzen oder sonstiger Dokumente. Sollten Umstände eintreten, die dazu führen, dass die vereinbarten Lieferfristen oder -bedingungen voraussichtlich überschritten werden bzw. nicht eingehalten werden können, hat der Lieferant Hanab Germany unverzüglich hierüber entsprechend zu informieren.

12.2 Liefert der Lieferant später als an dem vereinbarten Liefertermin oder erbringt er eine mangelhafte Lieferung, wird davon ausgegangen, dass der Lieferant seine Pflichten mit Wirkung ab dem vereinbaren Liefertermin nicht erfüllt hat, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Der Lieferant schuldet eine Vertragsstrafe, wenn und für die Zeit, in der der Lieferant seine oben genannten Pflichten zurechenbar nicht erfüllt. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht 0,25 % des Preises pro Kalendertag für die verspätet ausgelieferten Produkte, bis zu einem Höchstbetrag von 5 % dieses Preises. Die Verpflichtung des Lieferanten, Hanab Germany von den ihr aufgrund der verspäteten oder mangelhaften Lieferung entstandenen Schäden (insbesondere gesetzliche Zinsen während des Verzugs) freizustellen, bleibt von dieser Vertragsstrafe unberührt, wenn und soweit das Ausmaß eines solchen Schadens die Höhe der Vertragsstrafe überschreitet.

13. Verjährung, Selbsthilfe

13.1 Wird innerhalb von 36 Monaten ab dem Lieferdatum festgestellt, dass bei den Produkten (oder Teilen hiervon) ein Mangel besteht, wird der Lieferant auf seine Kosten – unbeschadet der Bestimmungen dieses Vertrages – nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung von Hanab Germany sicherstellen, dass die entsprechenden Produkte (oder Teile hiervon) nach Wahl von Hanab Germany innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung repariert oder ersetzt werden. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Mangel“, dass die Produkte diesen Vertrag nicht erfüllen, soweit dies nicht die Folge normaler Abnutzung ist. 

13.2 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Hanab Germany gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Hanab Germany den Mangel selbst beseitigen. Der Lieferant hat die Kosten der Selbsthilfe durch Hanab Germany zu tragen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Hanab Germany unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit), kann Hanab Germany selbst die Nacherfüllung ohne vorherige Fristsetzung an den Lieferanten vornehmen; von derartigen Umständen wird Hanab Germany den Lieferanten nach Möglichkeit vorher, jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern, unterrichten. Die Kosten solcher Reparaturen hat der Lieferant zu tragen.

14. Rechte an geistigem Eigentum

Soweit mit den Produkten und/oder der Dokumentation Rechte an geistigem Eigentum verbunden sind, einschließlich von Software, die verbaut in oder in Verbindung mit Produkten enthalten ist, überträgt der Lieferant Hanab Germany bei Lieferung die nicht-exklusiven, weltweiten, unbefristeten, unwiderruflichen, voll bezahlten übertragbaren Rechte um: (i) die Produkte, Software und/oder Dokumentation auf jede Art und Weise zu nutzen und diese Rechte auf seine Kunden zu übertragen; und (ii) und sie nach dem freien Ermessen von Hanab Germany auf jede Art und 
Weise zu verkaufen und zu vertreiben. Der Lieferant verspricht, dass die Nutzung der Produkte, Software und/oder Dokumentation durch Hanab Germany und ihre Kunden und andere Rechtsnachfolger in Übereinstimmung mit den obengenannten Rechten keine Rechte an geistigem Eigentum oder anderes anwendbares Recht verletzt. Der Lieferant hat Hanab Germany von Ansprüchen Dritter (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Kunden) im Hinblick auf die Nutzung der Produkte, Software und/oder Dokumentation durch Hanab Germany und ihre Kunden und andere Rechtsnachfolger in Übereinstimmung mit den obengenannten Rechten freizustellen und schadlos zu 
halten. Zusätzlich hat der Lieferant Hanab Germany sämtliche Schäden, Kosten oder Strafen, die Hanab Germany in Verbindung mit solchen tatsächlichen oder behaupteten Verletzungen erleidet, zu erstatten. Soweit die Produkte, Software oder Dokumentation (oder die Nutzung derselben in Übereinstimmung mit den obengenannten Rechten) zur Verletzung irgendeines geistigen Eigentums oder anderen anwendbaren Rechts führt, hat der Lieferant auf eigene Kosten und in Abstimmung mit Hanab Germany:

  • a) die betreffenden Produkte durch ein gleichwertiges Produkt zu ersetzen, das die Rechte Dritter oder anderes anwendbare Recht nicht verletzt; oder
  • b) im Namen von Hanab Germany und ihrer Kunden und ggf. anderer Rechtsnachfolger das erforderliche Recht zur Nutzung des betroffenen Rechts zu beschaffen; oder
  • c) die relevanten Produkte so zu verändern, dass die Verletzung beseitigt wird.

15. Gewährleistung und Haftung

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, leistet der Lieferant Gewährleistung und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. 

16. Kündigung des Vertrages

16.1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

16.2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

16.3 Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Diese besonderen Umstände werden als erfüllt angesehen, wenn: 

  • a) die andere Partei für insolvent erklärt wurde oder Gegenstand eines Insolvenzantrages ist;
  • b) sich die andere Partei in Liquidation befindet oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt;
  • c) der Lieferant eine Pfändung seines Vermögens in einem Umfang erdulden muss, dass die vereinbarte vertragliche Leistung unmöglich ist;
  • d) auf sonstige Weise davon auszugehen ist, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, seinen Pflichten gemäß oder aufgrund dieses Vertrages nachzukommen.

16.4 Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

16.5 Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

16.6 Die Kündigung erfolgt im Wege einer schriftlichen Mitteilung.

16.7 Die Bestimmungen dieses Vertrages sowie die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung und Haftung in Bezug auf den Einzelkauf eines Liefergegenstandes bleiben unberührt.

17. Vertraulichkeit

17.1 Die Parteien haben es zu unterlassen, gegenüber Dritten Produkt-, Markt-, Kunden- und Geschäftsdaten der anderen Partei offenzulegen, soweit solche Informationen nicht bereits ohne Verstoß gegen die vorliegende Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich verfügbar waren. Die Parteien haben die vorstehend genannten Informationen ausschließlich für die Durchführung des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages zu nutzen. Die Parteien haben den zur Durchführung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge beauftragten Personen dieselben Pflichten aufzuerlegen, wie sie vorstehend beschrieben wurden. Den Parteien ist es nur dann gestattet, Informationen über das Bestehen und den Inhalt eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages Dritten gegenüber offenzulegen, wenn die andere Partei hierzu zuvor eine schriftliche Genehmigung erteilt hat.

17.2 Sofern eine Partei oder ein Mitarbeiter der Partei gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung verstößt, 
verstößt sie ohne das Erfordernis einer vorherigen Mahnung gegen ihre vertraglichen Pflichten und die betreffende Partei schuldet Hanab Germany auf erstes Anfordern die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 50.000,00 pro Vertragsverstoß. Dies gilt unbeschadet des Rechts von Hanab Germany, neben oder zusätzlich zu der Geldbuße vollständigen Ersatz der Hanab Germany entstandenen Schäden zu verlangen.

18. US Export Administration Regulations (US-Exportvorschriften)

Soweit in einem Liefergegenstand US-amerikanische Technologie verwendet wurde, die unter US-Exportvorschriften fällt, hat dies der Lieferant gemäß den für solche Situationen geltenden Vorschriften Hanab Germany zur Kenntnis zu bringen. 

19. Abtretung von Rechten und Pflichten; Outsourcing

Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, die Liefergegenstände oder Teile derselben an Dritte auszulagern und seine aufgrund des Vertrages bestehenden Rechte oder Pflichten an Dritte ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von Hanab Germany abzutreten.

20. Software

Hinsichtlich der Software ist der Lieferant für jegliche Schadensfälle (einschließlich u. a. Folgeschäden) haftbar. Der Lieferant hat in jedem Fall rechtzeitig fundierte Updates bereitzustellen und hat alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle einer Insolvenz des Lieferanten und/oder für den Fall, dass der Lieferant den Geschäftsbetrieb einstellt, sowie für den Fall, dass Hanab Germany den Vertrag – gleich aus welchem Grund – kündigt, muss der Lieferant 
Hanab Germany die Quellcodes der betreffenden Software unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Rechte von Hanab Germany aus Artikel 14 bleiben hiervon unberührt.

21. Geschäftsgrundsätze; Integrität

20.1 Hanab Germany verbindet das ökonomische Prinzip mit zentralen Werten wie soziale Verantwortung, Integrität, Transparenz und Nachhaltigkeit. Hierzu wurden auf der Webseite www.volkerwessels.com die maßgeblichen Grundsätze formuliert. Mit Blick auf die Integrität wendet Hanab Germany außerdem den „VolkerWessels Code of Conduct“ (VolkerWessels Verhaltenskodex) an, zu dessen Einhaltung sich alle Arbeitnehmer der Koninklijke VolkerWessels Stevin nv sowie deren in den Niederlanden tätigen Tochtergesellschaften verpflichtet haben. Der VolkerWessels Code of Conduct kann über die Webseite www.volkerwessels.com eingesehen werden.

20.2 Der Lieferant hat diese Grundsätze und den Code of Conduct zur Kenntnis genommen und beachtet deren Inhalte. Der Lieferant garantiert die Beachtung der Grundsätze und des „VolkerWessels Code of Conduct“ bzw. des Code of Conduct, der den durch das Allgemeine Verbandsdirektorium (AVBB) entwickelten Grundsätzen entspricht, die für sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten sowie die vom Lieferanten beauftragten Arbeiter, Berater, Auftragnehmer und Lieferanten gelten.

22. CO2-Klausel

Auf Ersuchen von Hanab Germany wird der Lieferant für das Jahr, in dem die Lieferung durchgeführt worden ist, sowie das Vorjahr auf eigene Kosten seine CO2-Bilanz vorlegen.

Streitigkeiten und anwendbares Recht

Ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die genannten Lieferbedingungen sind gemäß den diesen Bedingungen in den Incoterms 2010 zugewiesenen Bedeutungen auszulegen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar. Sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie sonstigen hierauf beruhenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Grundlage der Schiedsregeln des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt. Das Schiedsgericht soll aus einer Person bestehen. Das Schiedsverfahren soll in englischer Sprache verhandelt werden. Der Gerichtsort des Schiedsverfahrens soll Amsterdam sein.

 

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für Verträge über Bauleistungen (AVB-Bau)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Verträge über Bauleistungen („AVB-Bau“) gelten für Verträge über Bauleistungen mit Schwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen die VolkerWessels Telecom B.V., mit Sitz in 3821 BS Amersfoort, Niederlande, oder eine ihrer konzernzugehörigen Gesellschaften (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Hanab“) Auftraggeber ist und bei denen die AVB-Bau in Bezug genommen sind („Vertrag“).

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der AN schuldet unter dem Vertrag die vollständige, funktions- und betriebsbereite, mängelfreie und termingerechte Fertigstellung der mit dem Vertragsgegenstand bezeichneten und in den Vertragsanlagen näher definierten Leistungen nach Maßgabe der Regelungen des Vertrages.

2.2 Der fertige Vertragsgegenstand muss, zusätzlich zu den im Vertrag genannten Vertragsgrundlagen, den im Zeitpunkt der Abnahme geltenden (i) anerkannten Regeln der Technik und (ii) sonstigen für den Vertragsgegenstand einschlägigen, in nachfolgendem § 3 Abs. 1 lit. (b) bis (e) genannten Normen und Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist der Mindeststandard für die Ausführung der Leistungen des AN.

2.3 Bei Unklarheiten oder Zweifeln im Hinblick auf den vom AN geschuldeten Leistungsinhalt sind die Vorgaben zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie sie sich aus den Vertragsgrundlagen ergeben, als sinnvolles Ganzes auszulegen. Verbleiben trotz Auslegung Zweifel oder Unklarheiten gilt folgende Rangfolge: Vorrangig sind die Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge, in der sie im Vertrag vereinbart sind und nachrangig die Vorgaben im nachfolgenden § 3 Abs. 1 in der dort genannten Reihenfolge.

3. Vertragsbestandteile

3.1 Vertragsbestandteile des Vertrages sind:

  • a) die Regelungen des Vertragstextes einschließlich seiner Anlagen;
  • b) die für das Bauvorhaben geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die Vorgaben aus der Baugenehmigung sowie die bei Einreichung des Bauantrags jeweils gültige EnEV), sonstige einschlägige öffentlich-rechtliche, z. B. Gewerbe- und brandschutzrechtliche Vorschriften;
  • c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Europäischen Normen (EN und Eurocodes) sowie die Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C), ferner die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Vorschriften, insbesondere auch alle Herstellervorschriften und Anweisungen für die zu verwendenden Materialien und Bauteile, die sich aus dem Entwurf einer Norm (Gelbdruck) ergeben, soweit diese bereits allgemein anerkannte Regeln der Technik sind;
  • d) die für die Erbringung der Leistungen und die fertige Leistung einschlägigen Verordnungen und Richtlinien (Unfallverhütungsrichtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien etc.);
  • e) der „Stand der Technik“ oder sonstige Qualitäts- oder Ausführungsanforderungen, die über die Anforderungen gemäß lit. (c) bis (d) hinausgehen, soweit zwischen den Parteien konkret vereinbart;
  • f) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung;
  • g) im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

3.2 Die Vorschriften gemäß Abs. 1 lit. (c) bis lit. (f) sind (soweit nicht vorstehend anders geregelt) Vertragsbestandteil jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

3.3 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen für die Leistungsausführung, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planungsunterlagen und Zeichnungen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und Hanab auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen 
beziehen, schriftlich hinzuweisen. 

3.4 Die Regelungen des Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom AN im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden. 

3.5 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN, sein Angebot sowie vom AN selbst erstellte Fassungen der Baubeschreibung oder des Leistungsverzeichnisses sind kein Vertragsbestandteil.

4. Ausführung der Leistungen

4.1 Der AN hat vor Ausführung der Leistungen sämtliche Vertragsgrundlagen, die Leistungsbeschreibung und die Zeichnungen zu überprüfen, die Baustelle zu besichtigen und sich mit den örtlichen Verhältnissen genau vertraut zu machen. Er hat sich insbesondere über öffentliche und private Wasser-, Gas-, Elektro-, Fernsprech-, Kanalanschlüsse, über Zufahrts- und Transportmöglichkeiten und Lagerplätze Kenntnis zu verschaffen und alle ihm möglichen Informationen einzuholen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen zur Identifizierung möglicher Altlasten. Der AN ist für die vorbenannten Pflichten alleine verantwortlich, es sei denn, im Vertrag sind hierzu ausdrücklich im Einzelnen abweichende Regelungen getroffen.

4.2 Werden schon während der Ausführung Leistungen als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt, ist der AN verpflichtet, diese auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN einer Aufforderung von Hanab innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Hanab zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme (§ 637 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) oder zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

4.3 Der AN wird Hanab rechtzeitig (mindestens zwei Wochen Vorlauf) und schriftlich auf notwendige Entscheidungen 
oder Handlungen (z. B. Entscheidungen zu Planungs- oder Ausführungsvarianten, Zuarbeiten zu Planungen, Angaben zu Schnittstellen etc.) von Hanab hinweisen, die für eine ordnungsgemäße Projektabwicklung erforderlich sind.

5. Zusätzliche und geänderte Leistungen

5.1 Hanab ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften berechtigt, den Leistungsumfang abzuändern und zusätzliche Leistungen anzuordnen. Für das Anordnungsrecht von Hanab gelten § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B; die Regelungen des § 650b BGB finden keine Anwendung. Die Parteien stellen klar, dass das Anordnungsrecht von Hanab auch Anordnungen zur Bauzeit umfasst, insbesondere die Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen, Nacht- und Wochenendarbeit oder die Anordnung von Unterbrechungen der Arbeiten, außer wenn solche Anordnungen zur Bauzeit für den AN unzumutbar sind.

5.2 Hanab wird Leistungsänderungen und/oder verlangte zusätzliche Leistungen („Nachträge“) durch einen bevollmächtigten Vertreter in Textform anordnen. Der AN ist nicht berechtigt, Nachträge ohne vorherige schriftliche Anordnung von Hanab auszuführen, es sei denn bei Gefahr im Verzug.

5.3 Der AN wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang einer Nachtragsanordnung von Hanab, unentgeltlich ein schriftliches Nachtragsangebot an Hanab übermitteln. Das Nachtragsangebot muss die sich aus der Nachtragsanordnung ergebenden Änderungen von Planungs- und Bauleistungen und etwaige Einflüsse auf Qualitäten, Betriebskosten und Nutzungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstands übersichtlich darstellen. Zudem sind im Nachtragsangebot die nach § 2 VOB/B ermittelten Auswirkungen der Nachtragsanordnung auf die vereinbarte Vergütung und die gemäß nachfolgendem Absatz 4 ermittelten Auswirkungen auf die Vertragsfristen aufzuführen. Die Regelungen des § 650c BGB finden keine Anwendung.

5.4 Im Nachtragsangebot kann eine Verlängerung der Vertragsfristen verlangt werden, wenn und soweit die Nachtragsanordnung dazu führt, dass die geänderten/zusätzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des kritischen Pfads und trotz zumutbarer Umstellungen des Bauablaufs das Erreichen von Vertragsfristen verzögern.

5.5 Hanab prüft eingehende Nachtragsangebote unverzüglich und teilt dem AN anschließend, in der Regel innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang, sein Prüfergebnis mit.

5.6 Stimmt Hanab dem Nachtragsangebot zu, schließen die Parteien eine förmliche Nachtragsvereinbarung ab, in der die vereinbarten Konditionen festgeschrieben werden. Lehnt Hanab das Nachtragsangebot ab, soll Hanab die Ablehnung begründen. Die Parteien sollen dann über das Nachtragsangebot unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verhandeln mit dem Ziel, eine für beide Parteien akzeptable Nachtragsvereinbarung abzuschließen.

5.7 Eine Nachtragsvereinbarung soll möglichst vor Beginn der Ausführung der Nachtragsleistung abgeschlossen werden. Auf Verlangen von Hanab hat der AN die Nachtragsleistung auch ohne Nachtragsvereinbarung auszuführen. Jedoch kann der AN die Ausführung der Nachtragsleistung verweigern, wenn dem AN eine Nachtragsvergütung zusteht und Hanab diese ohne sachlichen Grund bereits dem Grunde nach verweigert.

5.8 Kommt ein Nachtrag zur Ausführung, ohne dass sich die Parteien vor Ausführung der Nachtragsleistung auf eine Nachtragsvereinbarung einigen können, sollen die Parteien weiter über das Nachtragsangebot unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verhandeln mit dem Ziel, eine für beide Parteien akzeptable Nachtragsvereinbarung abzuschließen. Einigen sich die Parteien nicht, bestimmen sich die Rechte des AN für eine Verlängerung der Bauzeit nach vorstehendem Absatz 4 und für eine Anpassung von Preisen nach § 2 VOB/B.

5.9 Die Regelungen des § 650d BGB finden keine Anwendung.

6. Planfreigabe

6.1 Der AN ist verpflichtet, Ausführungspläne und Werkstattzeichnungen („Pläne“) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur Freigabe an Hanab zu übergeben. Über die Freigabe entscheidet Hanab innerhalb von zwölf Werktagen.

6.2 Erfordert die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen die vorherige Erstellung von Plänen durch den AN, darf der AN mit der Ausführung von Leistungen erst dann beginnen, wenn Hanab die zugrundeliegenden Pläne freigegeben hat.

6.3 Eine Freigabe von Plänen durch Hanab ändert nichts daran, dass der AN in vollem Umfang für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erbrachten Planung einsteht; die Freigabe begründet auch kein Mitverschulden von Hanab an mangelhaften Planungen des AN oder darauf beruhenden Bauausführungen.

7. Arbeitnehmer des AN

7.1 Der AN ist verpflichtet, die geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 

7.2 Der AN versichert, dass sämtliche von ihm eingesetzten Arbeitskräfte im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der AN gestattet Hanab oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der AN verpflichtet sich ferner gegenüber Hanab, Verpflichtungen zur Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohnes, zur Abführung aller geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und sämtlichen vergleichbaren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.

7.3 Der AN wird seine Nachunternehmer zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichten und die Einhaltung durch seine Nachunternehmer überwachen.

7.4 Der AN stellt Hanab von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber Hanab wegen Verstößen des AN oder seiner Nachunternehmer gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geltend gemacht werden.

7.5 Sollten der AN oder einer seiner Nachunternehmer gegen arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen, kann Hanab dem AN eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Beseitigung von Verletzungen setzen. Kommen der AN oder der Nachunternehmer dem innerhalb der angemessenen Nachfrist nicht nach, ist Hanab vorbehaltlich weiterer Rechte – insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatz – berechtigt, den 
Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

8. Einsatz von Nachunternehmern

8.1 Der AN ist nach den folgenden Bestimmungen berechtigt, seine unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen an Planer, Bauunternehmen, Lieferanten und sonstige Dritte („Nachunternehmer“) weiterzugeben. Diese sind seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

8.2 Die Beauftragung von Nachunternehmern erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung durch Hanab, die Hanab nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der vom AN als Nachunternehmer beabsichtigte Dritte die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen fachlichen Qualifikationen nicht besitzt oder der Betrieb des Nachunternehmers aus sonstigen Gründen (z. B. unzureichende Mitarbeiterzahl) nicht hinreichend geeignet erscheint, den Qualitäts- und Terminanforderungen des Vertrages gerecht zu werden. Nachunternehmer des AN sind nicht zur weiteren Unterbeauftragung berechtigt; diese Einschränkung hat der AN bei der Beauftragung von Nachunternehmern vertraglich sicherzustellen.

8.3 Soweit der AN Nachunternehmer beauftragt, tritt der AN hiermit sämtliche Erfüllungs-, Schadens-/ Aufwendungsersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen seine Nachunternehmer, die in seinem Auftrag beim Vertragsgegenstand tätig werden, an Hanab ab. Hanab nimmt die Abtretung an. Bestehende oder künftig zu bestellende Sicherheiten der Nachunternehmer des AN gehen mit auf Hanab über. Hanab darf diese Abtretung gegenüber den Nachunternehmern des AN erst anzeigen, wenn der AN mit seiner Leistung im Verzug ist oder der Vertrag vorzeitig endet (gleich aus welchem Rechtsgrund) oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von Hanab auf die Leistungen des AN durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AN gefährdet wird (insofern gelten die Grundsätze des § 321 BGB entsprechend). Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls und bis zur Anzeige bleibt der AN berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche noch im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

9. Zahlungen

9.1 Ist im Vertrag ein Zahlungsplan vereinbart, kann der AN zu den dort vereinbarten Zeitpunkten Abschlagsrechnungen legen. Andernfalls kann der AN jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats Abschlagszahlungen für die im vorangegangenen Kalendermonat erbrachten Leistungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B verlangen.

9.2 Abschlagsrechnungen werden fällig 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung bei Hanab.

9.3 Für die Schlussrechnung gilt die VOB/B, jedoch mit der Maßgabe, dass § 16 Abs. 3 Satz 3 VOB/B keine Anwendung findet. Ebenso ist die Fiktion der Prüffähigkeit gemäß § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

9.4 Soweit die Voraussetzungen der §§ 48 bis 48b EStG vorliegen, hat Hanab bis zur Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG das Recht, 15 % von jeder jeweils fälligen Zahlung einzubehalten. Soweit Hanab für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, stellt der AN Hanab von allen damit zusammenhängenden Ansprüchen frei.

10. Sicherheiten

10.1 Sicherheiten schuldet der AN in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.

10.2 Wenn eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, werden vor ihrer Übergabe an Hanab bis zur Höhe des vereinbarten Sicherungsbetrages keine Zahlungen von Hanab fällig.

10.3 Die Rückgabe der Sicherheiten erfolgt gemäß § 17 VOB/B, wobei abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B die Sicherheit für Mängelansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben ist.

10.4 Bürgen müssen ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und 
Gerichtsstand Münster ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten 
Hauptforderung verjährt.

11. Vertragsstrafe

11.1 Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung des Fertigstellungstermins vereinbart, gelten hierfür die folgenden Regelungen.

11.2 Hanab kann sich die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten. Weitere Schadensersatzansprüche von Hanab wegen Verzugs bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird allerdings auf solche Ansprüche angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).

11.3 Ändern die Parteien den Fertigstellungstermin nachträglich ab oder verschiebt sich der Fertigstellungstermin gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, gelten die Vertragsstrafenregelungen auch für den neuen Fertigstellungstermin.

12.  Leistungsfeststellung, Abnahme und Dokumentation

12.1 Der AN wird Hanab mit ausreichendem Vorlauf (in der Regel wenigstens sechs Werktage) zu Leistungsfeststellungen gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B einladen, bevor Leistungsteile durch nachfolgende Arbeiten der Prüfung entzogen werden. Die Parteien erstellen ein gemeinsames schriftliches Protokoll über die Feststellungen. Weder die Bautenstandsfeststellung noch das Protokoll sind Teilabnahmen.

12.2 Die Leistungen des AN sind stets förmlich abzunehmen. Konkludente und fiktive Abnahmen, insbesondere gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B, sind ausgeschlossen. Ist dem Vertrag ein Musterabnahmeprotokoll beigefügt, ist dieses zu verwenden.

12.3 Teilabnahmen sind – soweit technisch möglich – zulässig. Teilabnahmen erfolgen nur, wenn der AN dieses schriftlich verlangt, z. B. wegen einer vorzeitigen Benutzung einzelner Teile des Werkes. Teilabnahmen haben den Beginn der Gewährleistungsfrist nicht zur Folge, diese beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme der Gesamtleistung. Diese Schlussabnahme ist in der Regel erst dann möglich, wenn die in dem entsprechenden Baugebiet erforderlichen Abnahmen der Kommune und/oder der Straßenbaulastträger vorliegt. Solange diese nicht vorliegen, kann der AN die förmliche Schlussabnahme nicht verlangen. 

12.4 Der AN übergibt spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabnahme eine Enddokumentation seiner Leistungen, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und wenigstens Folgendes enthält: (i) eine komplette technische Dokumentation mit Herstellerangaben, Typenbezeichnungen und Bestands- und Revisionsplänen, (ii) eine Aufstellung 
über Wartungsverträge, die nach dem Vorschlag des AN von Hanab bzw. dem Auftraggeber von Hanab (dem Bauherrn) abgeschlossen werden sollten einschließlich diesbezüglicher Wartungsangebote (entweder des AN oder von Drittfirmen) sowie (iii) eine Aufstellung der beauftragten Nachunternehmer mit den jeweils geltenden Gewährleistungsfristen einschließlich der hierfür bestehenden Sicherheiten.

13. Kündigung

13.1 Die Kündigung des Vertrages richtet sich, soweit dieser nicht spezielle Kündigungsregelungen vorsieht, nach den Bestimmungen der VOB/B. Ergänzend zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B ist Hanab auch im Fall eines Kontrollwechsels über die Geschäftsführung beim AN zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein Kontrollwechsel nach vorstehendem Satz 2 liegt vor, wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50 % der Geschäftsanteile des AN erwerben.

13.2 Im Falle der Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung ist der AN verpflichtet, alle bereits in Erfüllung des Vertrages angefertigten Original-Arbeitsergebnisse, insbesondere die Unterlagen und Planungen einschließlich etwaiger Daten auf Datenträgern an Hanab herauszugeben. Sie werden Eigentum von Hanab. Der AN darf die in Erfüllung des Vertrages angefertigten Original-Arbeitsergebnisse, insbesondere die Unterlagen und Planungen, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Hanab nicht außerhalb des Zweckes des Vertrages nutzen. Der AN kann an diesen Unterlagen kein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

13.3 Ebenso ist der AN im Falle der Kündigung des Vertrages verpflichtet, alle ihm überlassenen Dokumente und Unterlagen, insbesondere die zu prüfenden Planungen, unverzüglich an Hanab zurückzugeben.

14. Mängelansprüche/funktionelle Garantie

14.1 Auf die Leistungen des AN findet in jedem Fall das Werkvertragsrecht Anwendung; dies gilt auch dann, wenn diese die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Die Mängelhaftung des AN richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass an Stelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und vier Wochen gilt. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme.

14.2 Darüber hinaus hat der AN eine funktionelle Garantie (Haltbarkeitsgarantie) auf 25 Jahre für seine Leistungen zu übernehmen, wenn eine solche funktionelle Garantie beim betreffenden Bauvorhaben von Hanab selbst im Verhältnis zu seinem Auftraggeber übernommen wurde und die der funktionellen Garantie zugrundeliegenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers von Hanab ebenfalls als Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen Hanab und dem AN vereinbart sind. 

14.3 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse von Hanab und/oder dessen Auftraggebers und/oder des Nutzers der betroffenen Einrichtungen auszuführen, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

15. Ansprechpartner/Besprechungen/Informationspflichten

15.1 Der AN benennt im Vertrag schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter, der befugt ist, für den AN im Hinblick auf den Vertrag rechtsgeschäftlich zu handeln; insbesondere Erklärungen abzugeben, Anordnungen entgegenzunehmen und Vereinbarungen zu treffen. Dieser Ansprechpartner kann gegen einen anderen geeigneten Ansprechpartner durch schriftliche Benachrichtigung ausgetauscht werden.

15.2 Der AN hat Hanab regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und über alle wesentlichen sowie 
über geplante, Inhalt und Ablauf beeinträchtigende, Ereignisse schriftlich zu unterrichten. Soweit nichts anderes von Hanab angeordnet oder mit ihm vereinbart wird, legt der AN monatlich einen hinreichend aussagekräftigen Bericht zum Projektstand vor.

15.3 Der AN nimmt auf Anforderung von Hanab an Besprechungsrunden mit Hanab und den anderen Projektbeteiligten ohne besondere Vergütung teil. Der AN hat, wenn nicht anders vereinbart, von allen Besprechungen Niederschriften anzufertigen und Hanab zuzuleiten.

15.4 Fertigt ein Dritter das Protokoll an, hat der AN dieses zu prüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und sicherzustellen, dass es unverzüglich an Hanab geleitet wird. Der AN hat Hanab während und auch nach Erfüllung seiner Leistungen und auch über das Projektende hinaus nach Aufforderung unverzüglich und ohne besondere Vergütung über alle das Bauvorhaben betreffende Umstände, Vorgänge und Tatsachen Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird. Hanab kann ein Standardformat für solche Berichte vorgeben.

15.5 Der AN ist verpflichtet, Hanab unverzüglich anzuzeigen, wenn

  • a) sich Tatsachen ergeben, die zu einer Änderung des Leistungsumfangs oder von Leistungsinhalten führen,
  • b) sich Tatsachen ergeben, die es möglich erscheinen lassen, dass die Vertragsfristen nicht eingehalten werden können,
  • c) sich die Anzahl der vom AN beim Bauvorhaben eingesetzten Mitarbeiter und/oder die Zusammensetzung des Mitarbeiterteams ändert,
  • d) über das Vermögen des AN, im Falle einer Bietergemeinschaft eines Mitgliedsunternehmens, ein, gegebenenfalls auch nur vorläufiges Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

16. Koordination mit anderen Beteiligten

16.1 Der AN ist zu jeder Zeit für eine ordnungsgemäße und vollständige Koordination seiner Leistungen mit denen der anderen am Vorhaben beteiligten Unternehmen und Planer, die von Hanab für das Bauvorhaben eingesetzt und ihm benannt werden, verantwortlich. Insbesondere wird er im Rahmen des Zumutbaren

  • a) rechtzeitig die Leistungen abfordern, die er für seine eigenen Leistungen benötigt,
  • b) sich rechtzeitig mit den anderen Projektbeteiligten abstimmen,
  • c) von einem anderen Projektbeteiligten angeforderte Informationen und Unterlagen rechtzeitig übermitteln und
  • d) unverzüglich die Anfragen der anderen Projektbeteiligten bearbeiten und diese beraten.

16.2 Von allen wesentlichen Abstimmungsvorgängen erhält Hanab eine schriftliche Benachrichtigung oder Abschrift. Hanab kann das Verfahren der Dokumentenverwaltung und -weiterleitung für den AN verbindlich regeln. Hanab kann auch einen Projektdatenraum einrichten, zu dessen Nutzung der AN auf Verlangen von Hanab verpflichtet ist.

16.3 Der AN wird Hanab unverzüglich davon unterrichten, wenn die Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten erheblich behindert oder anderweitig erschwert ist. Hiervon wird der AN durch die Bestellung eines 
Projektmanagements durch Hanab nicht frei.

17. Anordnungen von Hanab

17.1 Die Anordnungen von Hanab hat der AN zu befolgen und die Anregungen von Hanab in seine Leistungen einzubeziehen. Mündliche Anordnungen muss sich der AN schriftlich bestätigen oder zu Protokoll nehmen lassen.

17.2 Erhält der AN Anordnungen im Rahmen der vertraglich von ihm geschuldeten Leistungen, prüft der AN sofort, ob die Anordnungen

  • a) klar und vollständig sind,
  • b) Anlass zu Bedenken oder Ablehnung geben,
  • c) nennenswerte Auswirkungen auf einen Terminplan oder das Budget innerhalb der fachlichen Verantwortung des AN haben und
  • d) vom fachlichen Blickpunkt des AN eine Gegenprüfung durch die eingebundenen Planer, insbesondere Architekten und Fachplaner, erforderlich machen können.

Der AN übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich, entweder schriftlich oder in einer ordentlichen Besprechung, an Hanab. Hält der AN die Anordnung für falsch, nicht sachdienlich oder unzweckmäßig, verlangt er eine verbindliche Entscheidung von Hanab. Der AN wird nur dann von der Verantwortung und Haftung für nachteilige Auswirkungen frei, vor denen er Hanab gewarnt hat, wenn Hanab sich über die schriftlich festgehaltenen Bedenken des AN in einer verbindlichen Entscheidung hinwegsetzt.

17.3 Hanab darf einheitliche Verfahren zum Management des Bauvorhabens und die erforderlichen organisatorischen Festlegungen, insbesondere die Vergabe von Projektnummern und Kennzahlen und die zu verwendenden Vordrucke vorgeben. Der AN hat sich hieran zu halten.

18. Berechnungsgrundsatz

Bei nach Aufmaß zu vergütenden Leistungen sind alle Maße und Massen auf mindestens zwei Dezimalstellen genau aufzumessen und abzurechnen; entsprechend sind dimensionslose Zahlen zu verarbeiten. Rauminhalt wird errechnet, indem die Maße miteinander multipliziert werden und erst das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet wird (>= 5 aufrunden). Die Vergütung erfolgt ausschließlich für die tatsächlich zur Erfüllung des Vertrages notwendige Leistung unter Berücksichtigung der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen.

19. Erhöhte Kosten bei Nebenangeboten

Wurde dem AN der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt, trägt der AN alle Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ausschreibungs- und Projektunterlagen auf das Nebenangebot angepasst werden müssen (z.B. erforderliche Entwurfsänderungen).

20. Stundenlohnarbeiten

20.1 Stundenlohnarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn dafür ein schriftlicher Auftrag beim AN vorliegt. In Ausnahmefällen kann dieser Auftrag durch einen Beauftragten von Hanab mündlich im Voraus erteilt werden; er wird von Hanab unverzüglich schriftlich bestätigt.

20.2 Mit der Anerkennung der Stundenlohnzettel wird zunächst nur festgestellt, dass diese Arbeitsstunden usw. für bestimmte Leistungen tatsächlich aufgewendet worden sind.

20.3 Wird festgestellt, dass eine solche Leistung nach angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen usw. abzurechnen ist, so kann Hanab, in Ergänzung der VOB/B (§ 15 Abs. 3 Sätze 3 und 5 VOB/B), die Bezahlung der Leistung nach Stundenlöhnen auch dann noch ablehnen, wenn mehr als 6 Werktage nach Einreichung des Stundenlohnzettels vergangen sind.

21. Stillstandzeiten

Der AN ist verpflichtet, Stillstandzeiten zu vermeiden, indem er frei werdende Arbeitskräfte und Geräte anderweitig einsetzt.

22. Vertraulichkeit

22.1 Der AN ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag absichtlich oder unabsichtlich bekannt werdende Informationen, Daten und Verhältnisse vertraulich zu behandeln, selbst wenn sie bereits anderen bekannt geworden sind. Der AN darf – außer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten oder ansonsten nur mit der vorher erteilten schriftlichen Erlaubnis – keine Unterlagen, Dokumente, Aufzeichnungen oder Ähnliches Dritten im Original oder in Kopie – auch nicht in Auszügen – zugänglich machen oder an sie herausgeben. Diese Pflichten gelten über das Ende des Vertrages hinaus, bis die Unterlagen von Hanab freigegeben sind; längstens zehn Jahre nach Vertragserfüllung. Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht gegenüber Rechts- und Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Beratern des AN, soweit diese gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der AN steht dafür ein, dass die gleichen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsgrundsätze, die ihn treffen, auch von seinen Nachunternehmern und sonstigen Geschäftspartnern eingehalten werden.

22.2 Auskünfte gegenüber Behörden zu dem Projekt gibt ausschließlich Hanab ab, es sei denn der AN ist zur Auskunft gesetzlich verpflichtet oder die Auskünfte sind zur Erfüllung seiner Vertragspflichten erforderlich.

22.3 Hanab ist zu Marketingzwecken, etwa im Zusammenhang mit Präsentationen, berechtigt, den Namen des AN 
anzugeben. Diese Befugnis kann der AN nur aus wichtigem Grund widerrufen. Gleiches gilt umgekehrt für den AN.

23. Versicherung

23.1 Soweit nicht im Vertrag anders vereinbart, muss der AN für seine Leistungen unter dem Vertrag auf eigene Kosten folgenden Mindestversicherungsschutz abschließen. Er übergibt Hanab unaufgefordert, spätestens innerhalb von fünf Werktagen vor Beginn der Ausführung der Leistungen Nachweise über das Bestehen entsprechender Versicherungsdeckung:

  • a) Bauleistungsversicherung
  • b) Betriebshaftpflicht (einschließlich Produkthaftpflicht):
    • Deckung für Personenschäden: EUR 3.000.000,00
    • Deckung für Sach- und Vermögensschäden einschließlich Leitungs- und Bearbeitungsschäden: jeweils EUR 5.000.000,00 
      Die Gesamtleistung der Betriebshaftpflicht für alle aufgeführten Schäden und Risiken eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das 2,0-fache der jeweils oben genannten Deckungssummen.
  • c) Umwelthaftpflicht (Deckung des Basis-, Regress- und WHG-Anlagen Risiko):
    • Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden: jeweils EUR 5.000.000,00
    • Die Gesamtleistung der Umwelthaftpflicht für alle aufgeführten Schäden und Risiken eines Versicherungsjahres beträgt das 2,0-fache der oben genannten Deckungssummen.

23.2 Der AN hält die genannten Versicherungen mit den genannten Deckungssummen bis zum Ablauf der letzten 
Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrecht.

23.3 Der AN ist verpflichtet, jederzeit binnen 14 Tagen nach einer Anfrage von Hanab den Fortbestand des Versicherungsschutzes gemäß obigem Absatz 1 nachzuweisen. Führt der AN diesen Nachweis nicht, kann Hanab den Vertrag kündigen oder Versicherungsschutz für den AN entsprechend den Vorgaben in obigem Absatz 1 abschließen und die entstehenden Kosten vom AN erstattet verlangen.

23.4 Der AN ist verpflichtet, Hanab unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen wenn und soweit seine eigene Versicherungsdeckung nicht mehr in der vereinbarten Höhe besteht; er ist weiter verpflichtet, auch einen Wechsel des Versicherers anzuzeigen. Der AN ermächtigt Hanab hiermit, bei dem Versicherer des AN Erkundigungen über den Status des Versicherungsverhältnisses einzuholen.

23.5 Jeder abtretbare Anspruch, den der AN gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und den Leistungen auch seiner Nachunternehmer hat oder haben wird, wird hiermit unwiderruflich an Hanab zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den AN abgetreten. Hanab nimmt die Abtretung an. Soweit eine solche Abtretung ausgeschlossen ist, verpflichtet der AN sich, eine solche Abtretung dann zu erklären, sobald dies möglich ist.

24. Integritätsklausel

Der AN darf keine Interessen einer dritten beteiligten Seite vertreten, soweit nicht ausdrücklich anders im Vertrag oder seinen Anlagen geregelt. Der AN darf von keiner dritten Seite irgendeine direkte oder indirekte Gegenleistung annehmen, die sich auf die Leistungen des AN unter dem Vertrag, auf die Einbindung des Dritten in das Bauvorhaben oder dessen Interesse an einer solchen Einbindung bezieht oder für die Verschaffung von Informationen aus der Beziehung zwischen dem AN und Hanab.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Rechtswahl/Vertragssprache
Die unter Geltung dieser AVB-Bau geschlossenen Verträge und ihre Durchführung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern hierzu im jeweiligen Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

25.2 Streitigkeiten
Sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AVB-Bau sowie den unter Geltung dieser AVB-Bau geschlossenen Verträgen werden, soweit sich die Parteien nicht ausdrücklich auf eine andere zuständige Stelle geeinigt haben, in allen Instanzen durch das „niederländische Institut für Schiedsgerichtsbarkeit“ und auf Grundlage von dessen Verfahrensregeln beigelegt. Das Schiedsverfahren soll in englischer Sprache verhandelt werden. Der Gerichtsort des Schiedsverfahrens soll Amsterdam sein.

25.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend im Fall von etwaigen Lücken im Vertrag.

25.4 Schriftformklausel
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel. Erklärungen in elektronischer Form oder Textform erfüllen nicht das Schriftformerfordernis.

25.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil; ihrer Geltung wird ausdrücklich 
widersprochen.